Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E.2.3). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer lediglich als Strafkläger im Verfahren zuzulassen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 13+14 E. 11.3). 7.5