Da Staatshaftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. E. 7.2), ist die Beteiligung des Beschwerdeführers als Zivilkläger ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E.2.3).