um eine kantonale Einrichtung der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Mitarbeitenden des Schulheims D.________ im Zusammenhang mit dem Tod von C.________ sel. vorwirft, allfällige Sorgfaltspflichten (Verletzung der Für- sorge- und Erziehungspflichten) verletzt zu haben, stehen damit unbestrittenermassen Staatshaftungsansprüche im Raum. Da Staatshaftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. E. 7.2), ist die Beteiligung des Beschwerdeführers als Zivilkläger ausgeschlossen.