Ein ausdrücklicher Verzicht von C.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt offensichtlich nicht vor. Demnach ist der Beschwerdeführer als sein nächster Erbe grundsätzlich berechtigt, sich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren zu beteiligen. 7.4.3 Beim Schulheim D.________ handelt es sich gemäss Art. 1 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV; BAG 22-067) um eine kantonale Einrichtung der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).