Die Beschwerdekammer kam daher zum Schluss, dass den Eltern das Recht zu gewähren war, über Art. 121 Abs. 1 StGB ins Verfahren einzutreten und sich zumindest als reine Strafkläger daran zu beteiligen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 13+14 E.11.6 und BK 2020 12 E.10.7 [Leitentscheid]). 7.4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Vater des verstorbenen C.________ Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Als sein nächster gesetzlicher Erbe kann er somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein ausdrücklicher Verzicht von C.____