6 grundsätzlich kein Anspruch auf uneingeschränkte Zulassung zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren besteht; auch nicht aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV). Hingegen muss es den Angehörigen eines Opfers möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen. Die Beschwerdekammer kam daher zum Schluss, dass den Eltern das Recht zu gewähren war, über Art.