Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 13+14 vom 25. Februar 2020 setzte sich die Beschwerdekammer ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Eltern, deren Sohn in einer kantonalen psychiatrischen Einrichtung Suizid begangen hatte, im Verfahren betreffend die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls als Privatkläger zuzulassen seien. Darin wurde festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die kantonale Einrichtung vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden, ausgeschlossen sind.