BGE 141 IV 380 E.2.3.1; 131 I 455 E.1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E.3.1). Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugeführt haben. 7.3 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs.1 StPO).