119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 122 StPO). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine Forderungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durchgesetzt werden. Gleichermassen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380 E.2.3.1; 131 I 455 E.1.2.4;