Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein davon aus, dass eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft auch zu ermitteln, ob – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – allfällige Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit dem Todesfall verletzt worden sind. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass definitiv keine Straftat vorliegt, wird das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt.