Mit Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 312 StPO wurde die Polizei mit der Befragung weiter Personen beauftragt und angewiesen, weitere sachdienliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft formell ein Verfahren eröffnet und gestützt auf die StPO diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein davon aus, dass eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden kann.