4 Kann eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden oder steht eine solche von Vornherein fest, muss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft ausdehnen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen resp. vornehmen (JACKOWSKI/KIPFER, a.a.O., N. 60 zu Art. 253 StPO). 6.3 Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 8. September 2023 eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls gemäss Art.