2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: RIENZO/STUDER, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der Sachverhalt kurz dargestellt und die Legalinspektion und allenfalls die Obduktion/Bildgebung sowie weitere Untersuchungen (soweit deren Notwendigkeit bereits bekannt ist) verfügt.