Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. JACKOWSKI/KIPFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art.