6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin