Dem Beschwerdeführer als Vater stünden somit dieselben Rechte zu, soweit er Zivilansprüche geltend machen wolle. Selbst wenn er nicht als Privatkläger zugelassen werde und keine Zivilansprüche geltend machen könne, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und wäre er zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen.