Ohne die ihm zustehenden Rechte als Privatkläger sei es ihm – mangels Einsicht in die Strafakten – nicht möglich, die beabsichtigte Verfahrenseinstellung substantiiert anzufechten oder bereits vor der Einstellung weitere Beweisanträge zu stellen. Praxisgemäss würden Angehörige auch im Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zugelassen. C.________ sel. sei mutmassliches Opfer i.S.v. Art. 116 StPO. Dem Beschwerdeführer als Vater stünden somit dieselben Rechte zu, soweit er Zivilansprüche geltend machen wolle.