3 worden. Er selbst als alleinsorgeberechtigter Vater sei jedoch nie zu den Todesumständen befragt worden. Im Weiteren sei die Parteistellung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der beabsichtigen Einstellung des Strafverfahrens von grösster Bedeutung. Ohne die ihm zustehenden Rechte als Privatkläger sei es ihm – mangels Einsicht in die Strafakten – nicht möglich, die beabsichtigte Verfahrenseinstellung substantiiert anzufechten oder bereits vor der Einstellung weitere Beweisanträge zu stellen.