5. Der Beschwerdeführer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass nicht anzunehmen sei, dass eine erwachsene Person direkt den Tod seines Sohnes erwirkt habe. Die verantwortlichen Mitarbeitenden hätten jedoch ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB in strafrechtlich relevanter Weise verletzt, weshalb eine entsprechende Strafanzeige zuhanden der Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Gemäss Kenntnisstand des Beschwerdeführers seien diverse Mitarbeitende des Schulheims D.________, die Beiständin und die Mutter des Verstorbenen zur Sache befragt