4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid, den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zuzulassen, hauptsächlich damit, dass es sich beim Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls um ein Verfahren sui generis handle. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung durch eine erwachsene Person ergeben, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Die Genehmigung der Einstellungsverfügung durch den Leitenden Staatsanwalt sei derzeit hängig. Unter diesen Umständen werde keine Ausdehnung gegen bekannte oder unbekannte erwachsene Täterschaft erfolgen.