3. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren beantragt, im Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall seines Sohnes C.________ sel. als Privatkläger zugelassen zu werden, ohne dies weitergehend zu konkretisieren. Sein Rechtsbegehren ist daher dahingehend auszulegen, dass er als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zugelassen werden möchte, wie er dies bereits im Schreiben vom 26. Mai 2024 mitgeteilt hatte.