Andernfalls würde ihnen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert. Entsprechend kann den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Strafkläger am Verfahren beteiligt sind, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Offen gelassen wurde, ob diese Besserstellung auch für Opferangehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll (E.8.2). Erwägungen: