b StPO eingeführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Besserstellung der Opfer erreichen, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend muss sich diese Besserstellung auch auf die Angehörigen der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehörigen als Rechtsnachfolger in deren Rechte eingetreten sind. Andernfalls würde ihnen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert.