sObergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 234 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2024 (BJS 23 21054) Regeste Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO; den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Straf- kläger am Verfahren beteiligt sind, kann die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt werden (neue Rechtsprechung) Mit der Revision der StPO wurde Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO eingeführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Besserstellung der Opfer erreichen, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend muss sich diese Besserstellung auch auf die Angehörigen der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehörigen als Rechtsnachfolger in deren Rech- te eingetreten sind. Andernfalls würde ihnen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert. Ent- sprechend kann den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Strafkläger am Ver- fahren beteiligt sind, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt werden. Offen gelassen wurde, ob diese Besserstellung auch für Opferan- gehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll (E.8.2). Erwägungen: 1. Am 7. September 2023 wurde C.________ sel. leblos in seinem Zimmer im Schul- heim D.________ aufgefunden. Daraufhin eröffnete die Jugendanwaltschaft ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen E.________, welcher zum mutmass- lichen Zeitpunkt des Ablebens von C.________ sel. ebenfalls in dessen Zimmer anwesend gewesen sein soll. Gleichentags eröffnete auch die regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersu- chung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls. Der Vater des Verstor- benen, A.________, konstituierte sich mit Schreiben vom 26. Mai 2024 als Straf- und Zivilkläger im Verfahren und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde A.________ im Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls nicht als Privatkläger zugelassen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 28.05.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren BJS 23 21054 betreffend aussergewöhnlicher Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 3. Dem Beschwerdeführer seit für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizu- ordnen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Straf- anzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB ein. Gestützt auf die eingereichte Beschwerde wurde am 2 14. Juni 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 vervollständigte der Beschwer- deführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte weitere Unterla- gen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schrif- tenwechsel wurde verzichtet. 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für die Be- handlung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefoch- tenen Verfügung nicht als Privatkläger zugelassen. Dadurch ist er direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren be- antragt, im Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall seines Sohnes C.________ sel. als Privatkläger zugelassen zu werden, ohne dies weitergehend zu konkretisieren. Sein Rechtsbegehren ist daher dahingehend auszulegen, dass er als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zugelassen werden möchte, wie er dies bereits im Schreiben vom 26. Mai 2024 mitgeteilt hatte. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid, den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zuzulassen, hauptsächlich damit, dass es sich beim Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls um ein Verfahren sui generis handle. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung durch eine erwach- sene Person ergeben, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Die Genehmigung der Einstellungsverfügung durch den Leitenden Staatsanwalt sei derzeit hängig. Unter diesen Umständen werde keine Ausdehnung gegen bekannte oder unbe- kannte erwachsene Täterschaft erfolgen. Daher sei mangels Vorliegens einer Straf- tat durch eine erwachsene Person auch keine Konstituierung als Privatkläger mög- lich. Des Weiteren weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bei der Jugend- anwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland ein Verfahren betreffend allfälliger Verantwortlichkeit Minderjähriger hängig ist. 5. Der Beschwerdeführer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass nicht anzuneh- men sei, dass eine erwachsene Person direkt den Tod seines Sohnes erwirkt habe. Die verantwortlichen Mitarbeitenden hätten jedoch ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB in strafrechtlich relevanter Weise verletzt, weshalb eine entspre- chende Strafanzeige zuhanden der Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Gemäss Kennt- nisstand des Beschwerdeführers seien diverse Mitarbeitende des Schulheims D.________, die Beiständin und die Mutter des Verstorbenen zur Sache befragt 3 worden. Er selbst als alleinsorgeberechtigter Vater sei jedoch nie zu den Todesum- ständen befragt worden. Im Weiteren sei die Parteistellung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der beabsichtigen Einstellung des Strafverfahrens von grös- ster Bedeutung. Ohne die ihm zustehenden Rechte als Privatkläger sei es ihm – mangels Einsicht in die Strafakten – nicht möglich, die beabsichtigte Verfahrens- einstellung substantiiert anzufechten oder bereits vor der Einstellung weitere Be- weisanträge zu stellen. Praxisgemäss würden Angehörige auch im Verfahren be- treffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zugelassen. C.________ sel. sei mutmassliches Opfer i.S.v. Art. 116 StPO. Dem Beschwerde- führer als Vater stünden somit dieselben Rechte zu, soweit er Zivilansprüche gel- tend machen wolle. Selbst wenn er nicht als Privatkläger zugelassen werde und keine Zivilansprüche geltend machen könne, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil ge- reichen und wäre er zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betref- fend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürli- chen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams un- bekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identi- fizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). An- dernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduk- tion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschie- den gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. JACKOWSKI/KIPFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: RIENZO/STUDER, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalin- spektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfü- gung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der Sachverhalt kurz dargestellt und die Legalinspektion und allenfalls die Obduktion/Bildgebung sowie weitere Untersuchungen (soweit deren Notwendigkeit bereits bekannt ist) verfügt. 4 Kann eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden oder steht eine solche von Vornherein fest, muss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen bekann- te oder unbekannte Täterschaft ausdehnen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen resp. vornehmen (JACKOWSKI/KIPFER, a.a.O., N. 60 zu Art. 253 StPO). 6.3 Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 8. Sep- tember 2023 eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls gemäss Art. 253 StPO und ordnete die Überführung des Leichnams ins Institut für Rechtsmedizin zwecks Obduktion an. Mit Haus- und Durchsuchungsbefehl vom 11. September 2023 wurde die Durchsuchung des Zimmers von C.________ sel. inkl. Durchsuchung der elektronischen Geräte angeordnet. Zudem wurden diverse polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. Mit Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 312 StPO wurde die Polizei mit der Befragung weiter Personen beauftragt und angewiesen, weitere sachdienliche Ermittlungshandlungen vorzu- nehmen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft formell ein Verfahren eröffnet und gestützt auf die StPO diverse Untersuchungs- handlungen vorgenommen hat. Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein davon aus, dass eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft auch zu ermit- teln, ob – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – allfällige Sorgfaltspflichten in Zu- sammenhang mit dem Todesfall verletzt worden sind. Kommt die Staatsanwalt- schaft zum Schluss, dass definitiv keine Straftat vorliegt, wird das Verfahren mit ei- ner Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die gesetzlich vorgesehenen Parteirechte gemäss StPO vorliegend nicht Anwendung finden und sich Angehörige grundsätz- lich nicht am Verfahren beteiligen können sollten. 7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren zuzulassen ist. 7.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E.3.2 mit Hinweisen). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indi- rekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E.2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 49 zu Art. 115 StPO). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Perso- nen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO), ein. Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte. So ha- ben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie ei- gene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 5 StPO). Stirbt das Opfer infolge der Straftat oder später, können seine Angehörigen, sofern sie erbberechtigt sind, über die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO am Verfahren teilnehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 49 zu Art. 115 StPO). 7.2 Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen die glei- chen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Gegenstand des Adhäsi- onsverfahrens sind privatrechtliche Ansprüche (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 122 StPO). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine Forderungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversiche- rung des Täters durchgesetzt werden. Gleichermassen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus öf- fentlichem Staatshaftungsrecht (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380 E.2.3.1; 131 I 455 E.1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E.3.1). Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugeführt haben. 7.3 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs.1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straf- tat oder später (während oder allenfalls noch vor Einleitung des Strafverfahrens) und aus welchem Grund sie stirbt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O. N. 7 zu Art. 121 StPO). Hat sie zu Lebzeiten noch keine Erklärung betreffend Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, findet ein Übergang ihrer Rechte statt. Dieser ist mit an- deren Worten nur bei ausdrücklichem Verzicht ausgeschlossen (vgl. LIEBER, a.a.O. N. 1 zu Art. 121 StPO). Die Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist umfassend und nicht auf den Zivilpunkt beschränkt. Den Angehörigen im Sinne dieser Bestimmungen ist es somit möglich, sich kumulativ oder alternativ als Pri- vatkläger im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (142 IV 82 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E.2.2.1). 7.4 7.4.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, lässt die Beschwerdekammer An- gehörige im Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen To- desfalls als Privatkläger grundsätzlich zu: Im Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 2020 13+14 vom 25. Februar 2020 setzte sich die Beschwerdekam- mer ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Eltern, deren Sohn in einer kan- tonalen psychiatrischen Einrichtung Suizid begangen hatte, im Verfahren betref- fend die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls als Privatkläger zuzu- lassen seien. Darin wurde festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die kantonale Einrichtung vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden, ausgeschlossen sind. Weiter stellte die Beschwerdekammer fest, dass 6 grundsätzlich kein Anspruch auf uneingeschränkte Zulassung zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren besteht; auch nicht aufgrund des völker- und verfassungs- rechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV). Hingegen muss es den Angehörigen eines Opfers möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen. Die Beschwerdekammer kam daher zum Schluss, dass den Eltern das Recht zu gewähren war, über Art. 121 Abs. 1 StGB ins Verfah- ren einzutreten und sich zumindest als reine Strafkläger daran zu beteiligen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 13+14 E.11.6 und BK 2020 12 E.10.7 [Leitentscheid]). 7.4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Vater des verstorbenen C.________ An- gehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Als sein nächster gesetzlicher Erbe kann er somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein ausdrücklicher Verzicht von C.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt offensichtlich nicht vor. Demnach ist der Beschwerdeführer als sein nächster Erbe grundsätzlich berechtigt, sich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren zu beteiligen. 7.4.3 Beim Schulheim D.________ handelt es sich gemäss Art. 1 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV; BAG 22-067) um eine kantonale Einrichtung der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens den Mitarbeitenden des Schulheims D.________ im Zusammenhang mit dem Tod von C.________ sel. vorwirft, allfällige Sorgfaltspflichten (Verletzung der Für- sorge- und Erziehungspflichten) verletzt zu haben, stehen damit unbestrittener- massen Staatshaftungsansprüche im Raum. Da Staatshaftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden kön- nen (vgl. E. 7.2), ist die Beteiligung des Beschwerdeführers als Zivilkläger ausge- schlossen. Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Ange- stellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E.2.3). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer lediglich als Strafkläger im Verfahren zuzulassen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 13+14 E. 11.3). 7.5 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der Be- schwerdeführer als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren betreffend die Untersu- chung des aussergewöhnlichen Todesfalles seines Sohnes C.________ sel. zuge- lassen wird. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin. 8.1 Vorliegend wurde festgehalten, dass es den Angehörigen eines Opfers möglich sein muss, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen. Demnach können die Angehörigen der Opfer gestützt Art. 121 Abs. 1 StPO in die Rechte der Opfer ein- treten und sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen. Grundsätzlich steht auch den Angehörigen als Rechtsnachfolger der Opfer die unentgeltliche Rechtspflege 7 zu (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O. N. 2 zu Art. 136 StPO). Fraglich ist jedoch, ob gestützt auf den revidierten Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO auch den Angehörigen der Opfer ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommt, wenn sie ledig- lich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren beteiligt sind. 8.2 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 29 Abs. 3 BV). Ziel dieses Instituts ist es, eine gewisse Waffengleichheit und schlussendlich eine sachgerechte Prozessführung zu gewährleisten. Jeder Betrof- fene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (vgl. MAZZUCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1 zu Art. 136 StPO; BGE 131 I 150 E.3.1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist notwendige Folge der Garantie des Zugangs zum Gericht. Art. 29 Abs. 3 BV und die daraus abgeleitete Rechtsprechung stellen den verfassungsrechtlichen Mindeststandard dar. Sie werden durch Art. 136-138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligte Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert. Gemäss Art. 136 Abs. 1 aStPO setzte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege die Konstituierung im Zivilpunkt voraus. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 befand dieses hingegen, dass die unentgeltli- che Rechtspflege einer geschädigten Person mit Opferqualität, die nicht adhäsi- onsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahms- weise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren sei. Andernfalls wür- de ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfah- ren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert. Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde mit der Revision der StPO Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ein- geführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Erforderlich dabei ist indes, dass sich das Opfer als Privatkläger konstituiert hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6734 f.; vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1 und 1a zu Art. 136 StPO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO eine Besserstellung der Opfer erreichten wollte, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unent- geltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen. Vielmehr muss sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besserstellung der Opfer auch auf Angehörige der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehö- rigen als Rechtsnachfolger in deren Rechte eingetreten sind. Andernfalls würde ih- nen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob diese Besser- stellung auch für Opferangehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll. Die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Strafkläger am Verfahren beteiligt sind, ge- stützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den kann. Darüber hinaus muss diesen Angehörigen auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommen (vgl. 8 Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2 f.; E.8.1 hier- vor). 8.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO erfüllt sind: 8.3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO wird dem Opfer die unentgeltliche Rechtspfle- ge für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos er- scheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu be- gründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögens- situation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- lung und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbe- darf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem er- höhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachge- wiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Ziffer II KS 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins oder die Kran- kenversicherungsbeiträge, wobei in der Regel nur die Grundprämie für die obligato- rische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen ist. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend als Strafkläger konstituiert. Wie vorge- hend dargetan, erscheint die Beschwerde nicht von vorneherein als aussichtslos (vgl. E.7.4). Weiter ist auch die Voraussetzung der Mittellosigkeit teilweise erfüllt. Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Unterlagen belegt, dass er grundsätzlich bedürftig ist. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla- gen ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 3'753.90 (Einkommen aus Erwerbstätigkeit: CHF 2'197.90, IV Rente: CHF 817.00 und Ergänzungsleistungen: CHF 739.00). Demgegenüber steht ein monatlicher Zwangsbedarf von CHF 3'586.75 (Grundbetrag: CHF 1'200.00, Zivilprozessualer Zwangszuschlag (30%): CHF 360.00, Krankenkassenprämien: CHF 447.75, Franchise (nicht ge- deckte Krankheitskosten): CH 25.00, Miete: CHF 890.00, Telekommunikation: CHF 100.00; Arbeitsweg (Velo): CHF 15.00, Auswärtige Verpflegung: CHF 110.00, Rückzahlung Alimentenbevorschussung: CHF 100.00, Steuern: CHF 339.00). Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, übersteigt das Einkommen den Zwangs- bedarf lediglich um CHF 167.15. Damit ist er nicht in der Lage, für die Verfahrens- kosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukom- men. Indessen erlaubt dieser Überschuss, dass er die auf ihn entfallenden Verfah- 9 renskosten in der Höhe von CHF 400.00 (vgl. E.9.1) selber trägt, zumal eine Be- gleichung innert Jahresfrist möglich ist. 8.3.3 Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte erscheint umgekehrt angezeigt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO), zumal insoweit die Mittellosigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 8.3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich zudem komplexe prozessrechtliche Fragen betreffend die Zulassung der Privatklägerschaft zum Verfahren wegen aussergewöhnlichen Todesfalls und Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Weiter ist der Beschwerdeführer rechtsunkundig und wurde durch den plötzlichen Tod seines Sohnes in schwerwie- gender Weise betroffen. 8.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren insoweit gutzuheissen, als Rechtsanwältin B.________ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird. Soweit die Befreiung der dem Be- schwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten verlangt wird, ist das Gesuch abzu- weisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptbegehren soweit durch, als er Parteistellung erhält und als Strafkläger im Verfahren zugelassen wird. Er unterliegt hingegen, soweit er auch eine Beteiligung als Zivilkläger im Verfahren beantragt. Daher obsiegt er lediglich zu etwa zwei Drittel. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung insoweit nicht gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen; die restlichen CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostenno- te vom 1. Oktober 2024 einen Aufwand von CHF 1'249.40 (5.45 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 5.80 und MWST von CHF 93.62) geltend. Die Kos- tennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 1'249.40 ausgerichtet wird. Für zwei Drittel der aus- gerichteten Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO die Opfer und die Angehörigen nicht verpflichtet sind, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, entfällt auch die Rückzahlungspflicht, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unter- 10 liegt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland wird aufgehoben und der Beschwerdeführer im Verfahren BJS 23 21054 als Privatkläger im Strafpunkt zugelassen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird die un- entgeltliche Rechtspflege insoweit gewährt, als ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird. Soweit weitergehend, wird das Ge- such abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird eine amtliche Ent- schädigung von CHF 1'249.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- zahlungspflicht entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13