6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.