In Übereinstimmung mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ist es in der vorliegenden Konstellation unabdingbar, den Beschwerdeführer forensischpsychiatrisch begutachten zu lassen. Die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung bzw. die damit verbundene Auftragserteilung sind nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.