sowie Z. 688) ist es, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit einer psychischen Störung ausging. Dabei ist es unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die besonderen (psychiatrischen) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung und Beurteilung solcher Sachverhalte erforderlich sind. In Übereinstimmung mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ist es in der vorliegenden Konstellation unabdingbar, den Beschwerdeführer forensischpsychiatrisch begutachten zu lassen.