Mit Blick auf die Vorwürfe, den Kontext sowie die konkreten Hinweise auf ein (wahnhaftes) Kontrollverhalten des Beschwerdeführers (Ehefrau musste mit einer Kamera arbeiten gehen, was vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wurde, vgl. seine Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 668 ff. sowie Z. 688) ist es, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit einer psychischen Störung ausging.