Aus dem Entscheid der KESB vom 28. März 2024 geht weiter hervor, dass eine Rückkehr der Töchter zum Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar sei. Es herrsche ein Klima von Angst und Schrecken, weshalb eine gesunde Entwicklung der Töchter nicht möglich sei. Mit Blick auf die Vorwürfe, den Kontext sowie die konkreten Hinweise auf ein (wahnhaftes) Kontrollverhalten des Beschwerdeführers (Ehefrau musste mit einer Kamera arbeiten gehen, was vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wurde, vgl. seine Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 668 ff.