Abgesehen davon spielen nicht nur die mutmasslichen Todesdrohungen bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eine Rolle, sondern auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- und Sexualdelikte. Zudem untermauern die KESB-Akten das von der Ehefrau beschriebene aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Familie (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 197 vom 29. Mai 2024 E. 6.5.3). Aus dem Entscheid der KESB vom 28. März 2024 geht weiter hervor, dass eine Rückkehr der Töchter zum Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar sei.