5 hat, seine Ehefrau zu töten, schliesst diese Möglichkeit nicht per se aus, zumal sich die Ausgangslage durch die Anzeigeerstattung und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid der KESB vom 28. März 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine beiden Töchter entzogen wurde, zugespitzt hat. Abgesehen davon spielen nicht nur die mutmasslichen Todesdrohungen bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eine Rolle, sondern auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- und Sexualdelikte.