Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ehefrau mit dem Tod bedroht zu haben. Weiter wird ihm auch physische und sexuelle Gewalt gegen seine Ehefrau vorgeworfen, wobei er zumindest in einem Fall Schläge nicht bestritt (vgl. seine Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 596 f.) und auch Drohungen nicht ausschloss (Z. 178 ff.) bzw. zugab (Z. 795 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keine Versuche unternommen