5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es auch hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Eine eingehende Prüfung des Rückfallrisikos muss hierfür nicht erfolgen, zumal das psychiatrische Gutachten gerade auch zur Beantwortung dieser Frage dienen soll. Abgesehen davon setzt die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers keine Vorstrafen voraus. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ehefrau mit dem Tod bedroht zu haben.