Dies gilt umso mehr, als der Gutachtensauftrag so früh zu erteilen ist, dass die Expertise das Verfahren möglichst nicht verzögert, was im vorliegenden Fall aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr besonders bedeutsam ist. Abgesehen davon wird der Gutachter laufend mit den neuen Akten bedient.