Wie erwähnt, steht diese Ausgangslage einer Begutachtung nicht entgegen und lässt auch nicht auf einen zu wenig abgeklärten Sachverhalt schliessen. Eine offensichtlich falsche Instruktion ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Eine Begutachtung zu diesem Zeitpunkt ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Gutachtensauftrag so früh zu erteilen ist, dass die Expertise das Verfahren möglichst nicht verzögert, was im vorliegenden Fall aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr besonders bedeutsam ist.