4.6 Aufgrund des – wenn auch etwas knapp – zusammengefassten Sachverhalts im Gutachtensauftrag sowie der Information, es handle sich um ein Verfahren in der Voruntersuchung mit Aktenstand per 27. Mai 2024 (vgl. S. 1,2 und 6 des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung), ist es für den Gutachter klar, dass es sich um Vorwürfe und nicht erstellte Tatsachen handelt. Das ergibt sich auch aus den Akten. Wie erwähnt, steht diese Ausgangslage einer Begutachtung nicht entgegen und lässt auch nicht auf einen zu wenig abgeklärten Sachverhalt schliessen.