Es muss aber für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten können und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.6 Aufgrund des – wenn auch etwas knapp – zusammengefassten Sachverhalts im Gutachtensauftrag sowie der Information, es handle sich um ein Verfahren in der Voruntersuchung mit Aktenstand per 27. Mai 2024 (vgl. S. 1,2 und 6 des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung), ist es für den Gutachter klar, dass es sich um Vorwürfe und nicht erstellte Tatsachen handelt.