Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt. Es muss aber für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten können und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).