Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos. Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt.