Das findet im Gesetz indessen keine Grundlage und würde dazu führen, dass die Anordnung einer Begutachtung nur im Falle eines Geständnisses oder des Vorliegens von objektiven Beweismitteln in Frage kommt. Der Beschwerdeführer kann untersuchungsrelevante Beweiserhebungen nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder den Sachverhalt bestreitet. Vor der Vergabe von Gutachten im Untersuchungsver-