382 Abs. 1 StPO) daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse interpretieren und zusammenfassen soll (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer scheint in der Beschwerde die These zu vertreten, die Staatsanwaltschaft dürfe Untersuchungshandlungen nur auf Fakten stützen, die von ihm zugestanden wurden. Das findet im Gesetz indessen keine Grundlage und würde dazu führen, dass die Anordnung einer Begutachtung nur im Falle eines Geständnisses oder des Vorliegens von objektiven Beweismitteln in Frage kommt.