Zwar bestreitet er die Vorwürfe grösstenteils. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Staatsanwaltschaft verboten wäre, die betreffende Zusammenfassung ihrer vorläufigen Untersuchungsergebnisse dem Gutachter zu unterbreiten. Der Beschuldigte hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse interpretieren und zusammenfassen soll (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 f.).