Weder ist ersichtlich noch wird begründet, inwiefern von den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen ein Erkenntnisgewinn, der sich massgeblich auf die Frage des Sachverhalts oder der Begutachtung auswirkt, zu erwarten ist. Die Zusammenfassung des zu untersuchenden Sachverhalts im Gutachtensauftrag vom 27. Mai 2024 entspricht praktisch dem Sachverhalt, der dem Beschuldigten bereits in der delegierten Einvernahme vom 2. Mai 2024 sowie anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Mai 2024 vorgehalten worden ist. Zwar bestreitet er die Vorwürfe grösstenteils.