Für die Vorfälle liegt mithin ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vor, zumal es sich zu einem grossen Teil um Vier- Augen-Delikte handelt und keine objektiven Beweise vorliegen bzw. mit solchen nicht zu rechnen ist. Die Beweislage schien insofern hinreichend gesichert. Weder ist ersichtlich noch wird begründet, inwiefern von den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen ein Erkenntnisgewinn, der sich massgeblich auf die Frage des Sachverhalts oder der Begutachtung auswirkt, zu erwarten ist.