Dem Beschwerdeführer waren die Vorwürfe und belastenden Aussagen bekannt. Er wurde sehr detailliert mit den Vorwürfen und den Aussagen seiner Ehefrau konfrontiert (vgl. Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 11, Z. 302 ff., Z. 594 ff., 837 ff.; sowie Hafteröffnung vom 3. Mai 2024, Z. 233 ff., Z. 263 ff., 274 ff., Z. 347 ff., Z. 377 ff.) und konnte sich in Anwesenheit seiner Verteidigerin dazu äussern. Für die Vorfälle liegt mithin ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vor, zumal es sich zu einem grossen Teil um Vier- Augen-Delikte handelt und keine objektiven Beweise vorliegen bzw. mit solchen nicht zu rechnen ist.