Die beiden gemeinsamen Töchter wurden mittels parteiöffentlicher Videobefragung am 27. Mai und 4. Juni 2024 einvernommen, wobei die Protokolle erst am 12. und 14. Juni 2024 und damit ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen. Das schadet vorliegend aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und scheint mit Blick auf den Gutachtensauftrag auch nicht wesentlich. So lagen bereits umfangreiche und detaillierte Aussagen des mutmasslichen Hauptopfers vor. Dem Beschwerdeführer waren die Vorwürfe und belastenden Aussagen bekannt.