Daraus ergaben sich weitere Informationen, welche die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich stützten. 4.3 Es trifft zu, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung noch keine parteiöffentliche Einvernahme mit der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgefunden hatte. Diese Einvernahme erfolgte am 4. Juni 2024. Die beiden gemeinsamen Töchter wurden mittels parteiöffentlicher Videobefragung am 27. Mai und 4. Juni 2024 einvernommen, wobei die Protokolle erst am 12. und 14. Juni 2024 und damit ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen.