4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Drohung, evtl. Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau D.________ sowie Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Tochter E.________. Er wurde mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Mai 2024 für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Er befindet sich immer noch in Haft. Es besteht der dringende Tatverdacht, er habe seine Ehefrau D.__