So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen. Nach einer weiteren Lehrmeinung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, solange der Sachverhalt noch nicht feststeht. Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit möglich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).