Andernfalls bestünde ein gefährliches Potential für Fehlinterpretationen. Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszugehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen.